Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplans „Maisach, östlich der Zugspitzstraße“ nach § 10 BauGB

Plan Zugspitzstraße

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Gemeinde Maisach hat mit Beschluss des Gemeinderats vom 15.01.2026 den Bebauungsplan „Maisach, östlich der Zugspitzstraße“ in der Fassung vom 15.01.2026 gem. § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Gemäß § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung gem. § 10a BauGB über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus Maisach, Schulstraße 1, 82216 Maisach (Frau Rampp) während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen gem. § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.    eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.    nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlischt ein Entschädigungsanspruch für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Bebauungsplan

Begründung

Umweltbericht

Zusammenfassende Erklärung

 

Maisach, den 10.02.2026

 

 

 

Hans Seidl

Erster Bürgermeister

An die Amtstafeln

angeschlagen am: 12.02.2026

abzunehmen am: 19.03.2026