Pflicht zur Anzeige von Änderungen am Grundbesitz
Für jedes Grundstück und für jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss Grundsteuer bezahlt werden. Die Höhe der Grundsteuer bemisst sich unter anderem nach der Größe und der Nutzung des Grundbesitzes. Auf den Stichtag 1. Januar 2022 wurde für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ab 1. Januar 2025 festgestellt. Ändert sich nach dem Stichtag 1. Januar 2022 etwas am Grundbesitz so sind Sie als Eigentümerin oder Eigentümer des Grundbesitzes gesetzlich verpflichtet, dem Finanzamt sämtliche Änderungen anzuzeigen. Sie werden dazu nicht gesondert aufgefordert. Das Finanzamt prüft anschließend, ob sich die Änderung(en) auf die Grundsteuerbemessungsgrundlage auswirken. Einen Flyer des Bayerischen Landesamts für Steuern mit der genauen Vorgehensweise können Sie sich hier herunterladen und ein paar Exemplare liegen gedruckt am Servicepoint des Rathauses aus.
- Flyer mit der Vorgehensweise bei der Anzeige von Änderungen am Grundbesitz (pdf)
Bayerisches Landesamt für Steuern/Gemeinde




