Bekanntmachung der Genehmigung der 38. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Maisach "Solarpark Germerswang Bahnhof-Ost"

Bekanntmachung
der Genehmigung für die 38. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Maisach „Solarpark Germerswang Bahnhof-Ost“ gem. § 6 Abs. 5 BauGB
Der Gemeinderat Maisach fasste in seiner Sitzung am 13.02.2025 den Feststellungsbeschluss zur 38. Änderung des Flächennutzungsplans „Solarpark Germerswang Bahnhof-Ost“.
Mit Bescheid vom 08.04.2025 (Aktenzeichen 21-6100.0/0-38. Änd. FNP Maisach) hat das Landratsamt Fürstenfeldbruck die 38. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Maisach „Solarpark Germerswang Bahnhof-Ost“ genehmigt.
Diese Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB (Baugesetzbuch) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Flächennutzungsplanänderung wirksam.
Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung mit Begründung und Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus Maisach, Schulstraße 1, 82216 Maisach (Frau Rampp) während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 S. 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Maisach, den 22.04.2025
Hans Seidl Erster Bürgermeister | An die Amtstafeln angeschlagen am: 24.04.2025 abzunehmen am: 28.05.2025
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