Bekanntmachung der Genehmigung der 39. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Maisach "Gernlinden, Schul-/Sportpark Sommerstraße"

Der Gemeinderat Maisach fasste in seiner Sitzung am 13.02.2025 den Feststellungsbeschluss zur 39. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Maisach „Gernlinden, Schul-/Sportpark, Sommerstraße“.
Mit Bescheid vom 31.03.2025 (21-6100.0/0-39 Änd. FNP Maisach) hat das Landratsamt Fürstenfeldbruck die 39. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Maisach „Gernlinden, Schul-/Sportpark, Sommerstraße“ genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wird die Flächennutzungsplanänderung mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus Maisach, Schulstraße 1, 82216 Maisach, Zi. E08 (Frau Rampp) während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlischt ein Entschädigungsanspruch für die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Maisach, den 10.04.2025
Hans Seidl Erster Bürgermeister | An die Amtstafeln angeschlagen am: 16.04.2025 abzunehmen am: 22.05.2025
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